Vorwort
§ 1 § 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 1291, 1292, 1293/1, 1294/1, 1299/1, 1300/1, 1302/1, 1304/1, 1305, 1306/1, 1310, 1367/1, 1369/1, 1370, 1371/2, 1375/1, 1375/2, 1375/3, 1375/4, 2509/2 und 2513/1 sowie von Teilen der Grundstücke Nr 1374/10 und 1396/1, alle KG Liefering II, für Handelsgroßbetriebe zulässig:
der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 12.250 m² (zur Erweiterung des auf den angrenzenden Flächen bereits ausgewiesenen Gebietes für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren mit einer höchstzulässigen Gesamtverkaufsfläche von 29.000 m²).
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
§ 2
(1) Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(2) Eine solche Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Salzburg hat zur Sicherung der künftigen verkehrsmäßigen Entwicklung zur Voraussetzung, dass die Verwirklichung der Verkehrsmaßnahmen, die zur Bewältigung des durch das Projekt zu erwartenden Verkehrsaufkommens erforderlich sind (insbesondere der Ausbau der A 1 - Autobahn und die Erweiterung der Eisenbahnbrücke über die Autobahn), bis zur Aufnahme der Benutzung des Projektes sichergestellt ist.
§ 3 § 3
§ 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.