(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 1291, 1292, 1293/1, 1294/1, 1299/1, 1300/1, 1302/1, 1304/1, 1305, 1306/1, 1310, 1367/1, 1369/1, 1370, 1371/2, 1375/1, 1375/2, 1375/3, 1375/4, 2509/2 und 2513/1 sowie von Teilen der Grundstücke Nr 1374/10 und 1396/1, alle KG Liefering II, für Handelsgroßbetriebe zulässig:
der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 12.250 m² (zur Erweiterung des auf den angrenzenden Flächen bereits ausgewiesenen Gebietes für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren mit einer höchstzulässigen Gesamtverkaufsfläche von 29.000 m²).
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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