§ 2
(1) Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(2) Eine solche Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Salzburg hat zur Sicherung der künftigen verkehrsmäßigen Entwicklung zur Voraussetzung, dass die Verwirklichung der Verkehrsmaßnahmen, die zur Bewältigung des durch das Projekt zu erwartenden Verkehrsaufkommens erforderlich sind (insbesondere der Ausbau der A 1 - Autobahn und die Erweiterung der Eisenbahnbrücke über die Autobahn), bis zur Aufnahme der Benutzung des Projektes sichergestellt ist.
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