LandesrechtSalzburgVerordnungenSchongebietsverordnung-Himmelwandquelle

Schongebietsverordnung-Himmelwandquelle

In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage des Trinkwasserverbandes Gasteinertal gefaßten Himmelwandquelle wird im Gebiet der Gemeinde Bad Gastein jenes Gebiet, dessen Grenzen sich aus § 2 ergeben, als Wasserschongebiet festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) Ausgehend von der Mündung des Himmelwandbaches in den Kötschachbach (Nordecke der Bachparzelle 643 KG Remsach) verläuft die nördliche Schongebietsgrenze entlang der Nordgrenze der Bachparzelle 643 KG Remsach in östliche Richtung bis zur südlichen Verbindungslinie der Grundstücke 557/1 und 557/2 KG Remsach. Entlang dieser Linie erreicht sie die Südostecke des Grundstückes 557/1 KG Remsach am Fuß der Himmelwand. Von hier verläuft sie in gerader Linie nach Ostnordost auf den Flugkopf (gemeinsamer Eckpunkt der Grundstücke 550, 551, 558/2 und 429 KG Remsach). Dabei werden die Grundstücke 557/2, 587/1, 556, 555 und 551 KG Remsach durchschnitten. Weiter nach Ostnordost entlang der Nordgrenze des Grundstückes 588/2 KG Remsach erreicht die Grenze den Pflaickkopf. Von hier folgt sie nach Ostsüdost umschwenkend die Grenze der Katastralgemeinden Remsach und Hüttschlag entlang den Kämmen und Graten über die Gipfel des Schönweidkogels (2236 m), des Heidentempels (2314 m), des Rauchzagls (oder Leitenkogels oder Glaserers; 2434 m), des Grasleitenkopfes (2406 m), der Bärenscharte (2196 m), des Hühnerkarkopfes (2450 m) bis zum Kreuzkogel (2620 m in der Österreichischen Karte (ÖK), 2615 m im Katasterplan).

Die östliche Schongebietsgrenze schwenkt hier nach Südsüdost und folgt nun der Grenzlinie der Katastralgemeinden Remsach und See über die Keesnickelscharte (2506 m) und den Keesnickelkogel (2776 m) bis zum Keeskogel (oder Steinwandkar, 2886 m in der ÖK, 2885 m im Katasterplan). Dort schwenkt sie nach Südwesten und folgt der Grenzlinie zwischen den Bundesländern Salzburg und Kärnten (gleichzeitig Grenze der Katastralgemeinden Remsach und Malta) über die Kleinelendscharte (2663 m), den Jägerkogel (2749 m), den Steinbachkogel (2822 m), die Tischlerkarscharte (2723 m), den Tischlerkarkopf (Fischerkarkopf im Katasterplan; 3004 m) bis zur Tischlerspitze (3002 m).

Die südliche Schongebietsgrenze verläßt die Bundesländergrenze und führt entlang der Grenzlinie der Katastralgemeinden Remsach und Böckstein nach Westen über die Weißspitze (2822 m), die Rotspitze (2894 m), den Hölltorkogel (2905 m), den Hölltorspitz (2847 m) und die Lainkarspitzen (2628 m, 2531 m).

Die westliche Schongebietsgrenze verläuft weiter nach Nordnordwest schwenkend über die Obere Lainkarscharte, den Lainkarkogel (2431 m), die Untere Lainkarscharte zum Palfner Seekogel (2531 m). Von hier entlang der Grenze der Katastralgemeinden Remsach und Bad Gastein über die Palfner Scharte (2321 m), nach Norden über den Graukogel (2492 m) bis zum Hüttenkogel (2231 m) und weiter entlang der Katastralgemeindegrenze über den Plattenbach hinab ins Kötschachtal bis zur Nordgrenze der Großparzelle 616/3 KG Remsach. Dort schwenkt sie nach Südosten und führt entlang der Grenzlinie des Grundstückes 616/3 KG Remsach bis zur Wegparzelle 622 KG Remsach (Fahrweg ins Kötschachtal), quert diese bis zur Bachparzelle 635/3 KG Remsach (Kötschachbach) und folgt dieser westseitig nach Norden (bachabwärts) bis zur Mündung des Himmelwandbaches. Dort quert sie die Kötschachbachparzelle 635/3 KG Remsach und erreicht den Ausgangspunkt.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 25.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau sowie bei der Gemeinde Bad Gastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Durchführung von Maßnahmen, die den Lauf, das Gefälle und/oder die Wassermenge fließender Gewässer oder den Ablauf der Niederschlags- und Schmelzwässer verändern könnten, einschließlich Schutz- und Regulierwasserbauten bzw schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen;

2. die Vornahme von Bohrungen, Grabungen oder sonstiger Bodeneingriffe über 3 m Tiefe;

3. die Errichtung oder Änderung von Campingplätzen, von Badeteichen, Badeseen und von Sportanlagen aller Art (einschließlich Liftanlagen und die dazugehörigen Schipisten), ausgenommen Langlaufloipen;

4. die Lagerung, der Umschlag oder die Ausbringung von trinkwassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Manipulation mit und die kurzfristige Lagerung von Mineralölprodukten im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in einer Menge bis zu 200 l;

5. die Errichtung von ober- und unterirdischen Bauten aller Art sowie die Erweiterung bestehender Bauten;

6. die Errichtung, Änderung und Erweiterung bestehender Verkehrswege und Abstellflächen;

7. die Durchführung von nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 bewilligungspflichtigen Maßnahmen;

§ 4

§ 4

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs 2 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 5

§ 5

Wer aufgrund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, ist vom Wasserverband Gasteinertal bzw von dessen Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

§ 6

§ 6

Verstöße gegen die Bestimmungen des § 3 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 7

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.