§ 5
Wer aufgrund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, ist vom Wasserverband Gasteinertal bzw von dessen Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
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