§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Durchführung von Maßnahmen, die den Lauf, das Gefälle und/oder die Wassermenge fließender Gewässer oder den Ablauf der Niederschlags- und Schmelzwässer verändern könnten, einschließlich Schutz- und Regulierwasserbauten bzw schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen;
2. die Vornahme von Bohrungen, Grabungen oder sonstiger Bodeneingriffe über 3 m Tiefe;
3. die Errichtung oder Änderung von Campingplätzen, von Badeteichen, Badeseen und von Sportanlagen aller Art (einschließlich Liftanlagen und die dazugehörigen Schipisten), ausgenommen Langlaufloipen;
4. die Lagerung, der Umschlag oder die Ausbringung von trinkwassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Manipulation mit und die kurzfristige Lagerung von Mineralölprodukten im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in einer Menge bis zu 200 l;
5. die Errichtung von ober- und unterirdischen Bauten aller Art sowie die Erweiterung bestehender Bauten;
6. die Errichtung, Änderung und Erweiterung bestehender Verkehrswege und Abstellflächen;
7. die Durchführung von nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 bewilligungspflichtigen Maßnahmen;
Keine Verweise gefunden
Rückverweise