Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Adnet gefaßten Kuhmannquelle wird im Gebiet der Gemeinde Adnet jenes Gebiet, deren Grenzen sich aus § 2 ergeben, als Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Die östliche Schongebietsgrenze beginnt 10 m bergseits der Einbindung der Gemeindestraße Wimberg in die Krispler Landesstraße und folgt der Landesstraße auf eine Länge von 350 m.
Im Süden läuft die Grenze entlang der orographisch rechten Böschungskrone des Steinmaßlgrabens talwärts bis zum Schnitt mit der 585 m Höhenschichtlinie.
Die westliche Grenze folgt dieser Höhenschichtlinie nach Norden bis zu einem Feldweg, der in Fallinie vom Hof Wallner talseits abzweigt. Von hier schleift die Begrenzung auf die 590 m Höhenschichtlinie 300 m nach Norden ein.
Von diesem Punkt verläuft die nördliche Schongebietsgrenze hangaufwärts bis zur Krispler Landesstraße.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2.880 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie bei der Gemeinde Adnet während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung von Betrieben und Anlagen, in denen wassergefährdende Substanzen gelagert oder diese verwendet werden;
2. die Errichtung von Golfplätzen, Campingplätzen, Schiliften und sonstigen Sportstätten;
3. die großflächige Anwendung von Pestiziden;
4. die Errichtung von Betrieben zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
5. die Errichtung und der Betrieb von Müll-, Abfall- und sonstigen Deponien;
6. die Errichtung überörtlicher Verkehrsanlagen;
7. Grabungen, Bohrungen oder sonstige Bodeneingriffe mit einer Tiefe von mehr als 3,5 m;
8. die Errichtung oder der Ausbau von Brunnenanlagen und Quellfassungen;
9. die Versickerung häuslicher Abwässer, ausgenommen von Schwimmbadwässern nach ordnungsgemäßer Vorreinigung;
10. die konzentrierte Versickerung von Straßenabwässern.
§ 4
§ 4
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 1) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs 2 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 5
§ 5
Die Meldepflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstücks bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
§ 6
§ 6
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Adnet bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 7
§ 7
Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 8
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.