§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung von Betrieben und Anlagen, in denen wassergefährdende Substanzen gelagert oder diese verwendet werden;
2. die Errichtung von Golfplätzen, Campingplätzen, Schiliften und sonstigen Sportstätten;
3. die großflächige Anwendung von Pestiziden;
4. die Errichtung von Betrieben zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
5. die Errichtung und der Betrieb von Müll-, Abfall- und sonstigen Deponien;
6. die Errichtung überörtlicher Verkehrsanlagen;
7. Grabungen, Bohrungen oder sonstige Bodeneingriffe mit einer Tiefe von mehr als 3,5 m;
8. die Errichtung oder der Ausbau von Brunnenanlagen und Quellfassungen;
9. die Versickerung häuslicher Abwässer, ausgenommen von Schwimmbadwässern nach ordnungsgemäßer Vorreinigung;
10. die konzentrierte Versickerung von Straßenabwässern.
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