§ 2
(1) Die östliche Schongebietsgrenze beginnt 10 m bergseits der Einbindung der Gemeindestraße Wimberg in die Krispler Landesstraße und folgt der Landesstraße auf eine Länge von 350 m.
Im Süden läuft die Grenze entlang der orographisch rechten Böschungskrone des Steinmaßlgrabens talwärts bis zum Schnitt mit der 585 m Höhenschichtlinie.
Die westliche Grenze folgt dieser Höhenschichtlinie nach Norden bis zu einem Feldweg, der in Fallinie vom Hof Wallner talseits abzweigt. Von hier schleift die Begrenzung auf die 590 m Höhenschichtlinie 300 m nach Norden ein.
Von diesem Punkt verläuft die nördliche Schongebietsgrenze hangaufwärts bis zur Krispler Landesstraße.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2.880 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie bei der Gemeinde Adnet während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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