Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das gesamte Land Salzburg mit den im Abs. 2 bestimmten Ausnahmen wird zum Gebiet erklärt, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine besondere Gefährdung darstellen kann.
(2) Als Gefährdungsgebiete gelten nicht:
a) das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Salzburg und
b) das Gebiet innerhalb geschlossener, verbauter Ortsgebiete.
§ 2
§ 2
(1) Die im Rettungsfluggefährdungsgebiet erfolgende Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist gemäß § 91a des Luftfahrtgesetzes dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(2) Bereits bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, für die keine Bewilligung vorliegt, sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landeshauptmann zu melden.
(3) Luftfahrthindernisse nach dieser Verordnung sind Seil- oder Drahtverspannungen außerhalb von Sicherheitszonen, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt.
(4) Zur Anzeige gemäß Abs. 1 ist derjenige, der die Anlage errichtet oder ändert, zur Meldung gemäß Abs. 2 der Verfügungsberechtigte über die Anlage verpflichtet.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.