§ 2
(1) Die im Rettungsfluggefährdungsgebiet erfolgende Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses ist gemäß § 91a des Luftfahrtgesetzes dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(2) Bereits bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, für die keine Bewilligung vorliegt, sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landeshauptmann zu melden.
(3) Luftfahrthindernisse nach dieser Verordnung sind Seil- oder Drahtverspannungen außerhalb von Sicherheitszonen, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt.
(4) Zur Anzeige gemäß Abs. 1 ist derjenige, der die Anlage errichtet oder ändert, zur Meldung gemäß Abs. 2 der Verfügungsberechtigte über die Anlage verpflichtet.
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