§ 1
(1) Das gesamte Land Salzburg mit den im Abs. 2 bestimmten Ausnahmen wird zum Gebiet erklärt, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine besondere Gefährdung darstellen kann.
(2) Als Gefährdungsgebiete gelten nicht:
a) das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Salzburg und
b) das Gebiet innerhalb geschlossener, verbauter Ortsgebiete.
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