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Almbuchverordnung

In Kraft seit 01. Juni 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Almbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen. Es dient der Übersicht des Bestandes und der Bewirtschaftung der Almen.

(2) In das Almbuch ist jede Alm im Land Salzburg einzutragen.

(3) Das Almbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Für jede Alm ist ein gesondertes Dokument zu eröffnen.

§ 2

§ 2

Alm im Sinne dieser Verordnung ist jedes im Gebirge gelegene bewirtschaftete Weidegebiet, welches

a) über oder im Bereich der örtlichen Dauersiedlungsgrenze gelegen ist;

b) mindestens 5 ha Gesamtfläche mißt, wovon der überwiegende Anteil Reinweidecharakter aufweist;

c) Betriebseinrichtungen (z.B. Gebäude, Zäune, Tränken u.dgl.) aufweist;

d) vom Heimgut getrennt bewirtschaftet wird;

e) mindestens 15 Gehminuten vom Heimgut entfernt gelegen ist.

§ 3

§ 3

(1) Das Almbuch hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Alm:

1. Name,

2. politischer Bezirk,

3. Gemeinde,

4. Katastralgemeinde,

5. Einlagezahl;

b) die Namen und Anschriften der Eigentümer;

c) die zu ihr gehörigen Grundstücke und deren Gesamtfläche;

d) die Art und das Ausmaß von Grunddienstbarkeiten;

e) die für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände:

1. Lage: Nieder-, Mittel-, Hochalm,

2. Kulturgattungen: landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald, unproduktive Flächen,

3. Erschließung: Seilweg, Wasser-, Stromversorgung, Telefonanschluß,

4. Ertragsfähigkeit: Großvieheinheiten (GVE), Weidetage,

5. Art und Anzahl der baulichen Anlagen: Wohnbauten, Stallungen u.dgl.;

f) die tatsächlichen Nutzungsarten: Kuhalm, Galtviehalm, gemischte Alm, Schaf-, Pferdealm;

g) die Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten:

Eigentümer, Pächter u.dgl.

(2) Für die Eintragung von Daten in das Almbuch sind tunlichst die Ergebnisse der jeweils aktuellen Almerhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes heranzuziehen.

§ 4

§ 4

Während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) kann allgemein in das Almbuch Einsicht genommen werden. Gleichzeitig können Abschriften daraus hergestellt werden.