§ 3
(1) Das Almbuch hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Alm:
1. Name,
2. politischer Bezirk,
3. Gemeinde,
4. Katastralgemeinde,
5. Einlagezahl;
b) die Namen und Anschriften der Eigentümer;
c) die zu ihr gehörigen Grundstücke und deren Gesamtfläche;
d) die Art und das Ausmaß von Grunddienstbarkeiten;
e) die für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände:
1. Lage: Nieder-, Mittel-, Hochalm,
2. Kulturgattungen: landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald, unproduktive Flächen,
3. Erschließung: Seilweg, Wasser-, Stromversorgung, Telefonanschluß,
4. Ertragsfähigkeit: Großvieheinheiten (GVE), Weidetage,
5. Art und Anzahl der baulichen Anlagen: Wohnbauten, Stallungen u.dgl.;
f) die tatsächlichen Nutzungsarten: Kuhalm, Galtviehalm, gemischte Alm, Schaf-, Pferdealm;
g) die Namen und Anschriften der Nutzungsberechtigten:
Eigentümer, Pächter u.dgl.
(2) Für die Eintragung von Daten in das Almbuch sind tunlichst die Ergebnisse der jeweils aktuellen Almerhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes heranzuziehen.
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