§ 2
Alm im Sinne dieser Verordnung ist jedes im Gebirge gelegene bewirtschaftete Weidegebiet, welches
a) über oder im Bereich der örtlichen Dauersiedlungsgrenze gelegen ist;
b) mindestens 5 ha Gesamtfläche mißt, wovon der überwiegende Anteil Reinweidecharakter aufweist;
c) Betriebseinrichtungen (z.B. Gebäude, Zäune, Tränken u.dgl.) aufweist;
d) vom Heimgut getrennt bewirtschaftet wird;
e) mindestens 15 Gehminuten vom Heimgut entfernt gelegen ist.
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