LandesrechtSalzburgVerordnungenLandespflegegeld - Nachsicht

Landespflegegeld - Nachsicht

In Kraft seit 29. April 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft kann bei der Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz Fremden nachgesehen werden, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 2

§ 2

Bei der Beurteilung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden ist Bedacht zu nehmen:

1. auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich;

2. auf das Ausmaß der Integration des Fremden selbst oder, wenn es sich beim Anspruchswerber um ein Kind handelt, seiner Eltern; und

3. auf die durch die Pflegebedürftigkeit entstehenden Belastungen der persönlichen Lebensumstände, der familiären Beziehungen und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

§ 3

§ 3

Bei Fremden, denen nach § 2 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl. Nr. 93, Nachsicht vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewährt worden ist, kann von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.