Vorwort
§ 1
§ 1
Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft kann bei der Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz Fremden nachgesehen werden, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 2
§ 2
Bei der Beurteilung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden ist Bedacht zu nehmen:
1. auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich;
2. auf das Ausmaß der Integration des Fremden selbst oder, wenn es sich beim Anspruchswerber um ein Kind handelt, seiner Eltern; und
3. auf die durch die Pflegebedürftigkeit entstehenden Belastungen der persönlichen Lebensumstände, der familiären Beziehungen und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
§ 3
§ 3
Bei Fremden, denen nach § 2 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl. Nr. 93, Nachsicht vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewährt worden ist, kann von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.