§ 2
Bei der Beurteilung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden ist Bedacht zu nehmen:
1. auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich;
2. auf das Ausmaß der Integration des Fremden selbst oder, wenn es sich beim Anspruchswerber um ein Kind handelt, seiner Eltern; und
3. auf die durch die Pflegebedürftigkeit entstehenden Belastungen der persönlichen Lebensumstände, der familiären Beziehungen und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise