Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz des geplanten Brunnens der Wassergenossenschaft Puch auf dem Gst. Nr. 73/1 KG Thurnberg wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Ausgehend vom nordwestlichen Eckpunkt der vorgesehenen Schutzzone II verläuft die nordwestliche Schongebietsgrenze unter Querung der Gst. 1130, 73/1, 1128/5, 367/1, 368, 367/2, wiederum Gst. 368 und 369/1 geradlinig bis zum südwestlichen Eckpunkt des Gst. 377/1, jeweils KG Thurnberg. Von hier schwenkt die Grenze in südöstlicher Richtung entlang der Südwestgrenze des Gst. 376 bis zu deren südlichen Eckpunkt um, verläuft sodann weiter unter Querung des Gst. 39/1 (alte ÖBB-Trasse) bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Gst. 368 und 365/1 mit dem Gst. 369/2. Von hier verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Ostgrenze des Gst. 39/1 bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Südgrenze des Gst. 130/4 mit der Ostgrenze des Gst. 39/1. Sodann schwenkt die Schongebietsgrenze in westnordwestliche Richtung geradlinig unter Querung der Gst. 39/1, 100/1, 99/1, 1128/4, 96 und 95 bis zu deren Nordwestgrenze, und zwar 45 m vom westlichen Eckpunkt des Gst. 95 entfernt. Von hier schwenkt die Schongebietsgrenze nach Nordosten um und ist in ihrem weiteren Verlauf identisch mit der Ost- und Nordgrenze der Schutzzone II.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und bei der Gemeinde Puch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Entnahme von Grundwasser und die Versickerung von Kühlwässern und Wässern aus Wärmepumpen;
2. wasserbauliche Maßnahmen, die den Grundwasserhaushalt qualitativ und quantitativ beeinträchtigen können (z.B. Bachregulierungen, Versickerungen, Entwässerungen);
3. die Entnahme von Bodenmaterial, die Vornahme von Sondierungen, Bohrungen, Sprengungen und bleibenden Aufgrabungen sowie die Vornahme von vorübergehenden Aufgrabungen, die die natürliche Deckschichte und das Grundwasser nachteilig beeinflussen können, ausgenommen solche im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten der ÖBB auf ihrem eigenen Grund;
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von gewerblichen und industriellen Betrieben sowie von landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Abwässer anfallen oder wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet werden;
5. die Errichtung von Hochbauten aller Art;
6. die Errichtung von Verkehrs- und Abstellflächen mit überörtlichem Charakter und von Flugplätzen sowie die Änderung des Flächenausmaßes solcher Anlagen über den derzeitigen Bestand hinaus;
7. die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen, Sport- und Badeanlagen;
8. die Errichtung von Abwasserversickerungs- und -verrieselungsanlagen jeder Art und die konzentrierte Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrsflächen und Parkplätze;
9. die punktförmige Entleerung von Behältern der Fäkalabfuhr und Gülleanlagen;
10. die Verwendung von Pestiziden, Wachstumsreglern und Wildverbißmitteln;
11. die Durchleitung, Lagerung und der Umschlag von Heizöl und Mineralöltreibstoffen, ausgenommen für den Haus- und Wirtschaftsgebrauch, sowie von anderen trinkwassergefährdenden Stoffen;
12. die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien einschließlich die Ablagerung von Bauschutt und Aushubmaterial;
13. die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen;
14. die Lagerung radioaktiver Stoffe;
15. Kahlhiebe und Rodungen.
§ 4
§ 4
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 5
§ 5
Verstöße gegen die Bestimmungen des § 3 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.