§ 2
(1) Ausgehend vom nordwestlichen Eckpunkt der vorgesehenen Schutzzone II verläuft die nordwestliche Schongebietsgrenze unter Querung der Gst. 1130, 73/1, 1128/5, 367/1, 368, 367/2, wiederum Gst. 368 und 369/1 geradlinig bis zum südwestlichen Eckpunkt des Gst. 377/1, jeweils KG Thurnberg. Von hier schwenkt die Grenze in südöstlicher Richtung entlang der Südwestgrenze des Gst. 376 bis zu deren südlichen Eckpunkt um, verläuft sodann weiter unter Querung des Gst. 39/1 (alte ÖBB-Trasse) bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der gemeinsamen Grenze der Gst. 368 und 365/1 mit dem Gst. 369/2. Von hier verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Ostgrenze des Gst. 39/1 bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Südgrenze des Gst. 130/4 mit der Ostgrenze des Gst. 39/1. Sodann schwenkt die Schongebietsgrenze in westnordwestliche Richtung geradlinig unter Querung der Gst. 39/1, 100/1, 99/1, 1128/4, 96 und 95 bis zu deren Nordwestgrenze, und zwar 45 m vom westlichen Eckpunkt des Gst. 95 entfernt. Von hier schwenkt die Schongebietsgrenze nach Nordosten um und ist in ihrem weiteren Verlauf identisch mit der Ost- und Nordgrenze der Schutzzone II.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und bei der Gemeinde Puch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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