Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz des für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Unken errichteten Grundwasserbrunnens auf Grundstück Nr. 680/2 KG Unken wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Das Schongebiet umfaßt die Schotterterrasse der Saalach-Au-Stufe im Bereich Mörtel-Au zwischen rechtem Saalachufer und dem östlich benachbarten Böschungsfuß und beinhaltet auch die behördlich ausgewiesenen Schutzzonen I, II und III des Tiefbrunnens "Mörtel-Au" der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Unken.
(2) Die Grenze des Schongebietes beginnt im Nordosten am rechten Saalachufer an dessen Schnittpunkt mit der gedachten nördlichen Verlängerung der Verbindungslinie zwischen dem südöstlichen Eckpunkt des Gst. 535/2 und dem gemeinsamen Eckpunkt der Gst. 535/2, 680/14 und 680/2 und verläuft in etwa nach Südwesten entlang des rechten Saalachufers, etwa parallel zur Nord- und Westgrenze des Gst. 680/2 und zu den Westgrenzen der Gst. 535/3, 680/5, 544 und 546 bis zu einem Felsbuckel am Ufer, der ca. 23 m von einer markanten Einbuchtung der Westgrenze des Gst. 546 entfernt ist. Von hier schwenkt die Grenze vom Südrand des Felsbuckels geradlinig nach Osten bis zum erwähnten Knickpunkt der Westgrenze des Gst. 546 um und verläuft geradlinig nach Ost-Nord-Ost unter Querung des Gst. 546, der Wegparzelle 661/1 und des Gst. 575 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Gst. 548 und weiter durch das Gst. 548 bis zum Fuß der östlich von der Saalachterrasse ansteigenden Böschung etwa 4 m südöstlich des südöstlichen Eckpunktes des Gst. 543/2. Von hier schwenkt die Schongebietsgrenze nach Nordosten um und verläuft am Böschungsfuß parallel zu den Ostgrenzen der Gst. 543/2, 543/3 und 543/1 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Gst. 540 immer im Gst. 541. Von hier verläuft sie weiter am Böschungsfuß unter Querung der Gst. 541, 534/1, 534/3, 535/1 (nahe deren südöstlichem Eckpunkt), 534/4 und wieder 535/1, berührt den nordwestlichen Eckpunkt des Gst. 534/4 und verläuft von hier geradlinig unter Querung des Gst. 535/2 bis zum Schnittpunkt dessen Nordgrenze mit der Ostgrenze des Gst. 680/14 und in geradliniger Fortsetzung unter Querung des Gst. 680/2 in nordnordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt am rechten Saalachufer zurück. Sämtliche Grundstücke liegen in der KG Unken.
(3) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:2000 eingetragen, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Unken zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufliegt.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (Wohn-, Wirtschaftsgebäude und dazugehörige Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Viehställe u.dgl.) sowie von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Wildfütterungsstellen, Campingplätze, Sport- und Badeanlagen, Veranstaltungsflächen, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kraftfahrzeugverkehr, Parkplätze u.dgl.);
2. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;
3. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
4. die Lagerung von und die Manipulation mit Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z.B. Müll, Tunnelausbruchs- und Aushubmaterial (auch Sammelstellen und Deponien) und radioaktiven Stoffen; dies gilt auch für mehr als 200 l flüssiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius;
5. Bodeneingriffe aller Art, z.B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u.dgl., wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 1 m unter das Gelände reichen;
6. Sprengungen jeder Art;
7. alle Rodungen;
8. jede Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln, insbesondere von Pestiziden zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln oder anderen nicht schon unter die Z. 4 fallenden wassergefährdenden Stoffen unter genauer Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen;
9. die über die übliche landwirtschaftliche Düngung hinausgehende konzentrierte oder punktförmige Ausbringung von Fäkalien, Jauche, Gülle und sonstigen landwirtschaftlichen Düngern jeder Art;
10. die Errichtung und der Betrieb von militärischen Anlagen (Schießplätzen, Übungsgeländen u.dgl.);
11. die Errichtung und der Betrieb von Friedhöfen und Aasplätzen.
§ 4
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der unter § 3 Z. 1 fallenden Betriebe und Anlagen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
2. die Lagerung von mehr als 50 l bis zu 200 l flüssiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius;
3. die Manipulation mit mehr als 50 l bis zu 200 l flüssiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
§ 5
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder noch erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
§ 6
Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
§ 7
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 8
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.