§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der unter § 3 Z. 1 fallenden Betriebe und Anlagen, soweit im Einzelfall nicht mit den dort angeführten nachteiligen Folgen zu rechnen ist;
2. die Lagerung von mehr als 50 l bis zu 200 l flüssiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius;
3. die Manipulation mit mehr als 50 l bis zu 200 l flüssiger Brenn- und Treibstoffe mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
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