Vorwort
§ 1
§ 1
Zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes der Wassergenossenschaft Rauris wird für die auf Grundstück 205/1 KG Bucheben gelegenen Pirchalmquellen das in § 2 umschriebene Wasserschongebiet bestimmt.
§ 2
§ 2
(1) Das Schongebiet liegt in den Katastralgemeinden Bucheben der Marktgemeinde Rauris und Vorderschneeberg der Marktgemeinde Bad Hofgastein. Die Grenze verläuft ausgehend vom nordwestlichen Eckpunkt des Gst. 216/1 KG Bucheben in nördlicher Richtung in gerader Linie bis zum Schnittpunkt mit dem nördlichen Zubringer zum Astenschmiedgraben. Von hier zieht die Grenze in nordöstlicher Richtung in gerader Linie bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Gst. 190 KG Bucheben und weiter bis zum nördlichen Eckpunkt des Gst. 1178 KG Vorderschneeberg (Eckelgrubensee), sodann um dieses Grundstück östlich herum bis zu seinem östlichsten Punkt. Von hier verläuft die Grenze in gerader Linie nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Bucheben und Vorderschneeberg, wobei der Abstand dieses Punktes vom südöstlichen Eckpunkt des Gst. 190 KG Bucheben ca. 640 m beträgt. Von hier verläuft die Grenze in westnordwestlicher Richtung geradlinig bis zum Ausgangspunkt zurück.
(2) Soweit Straßen und Wege die Grenzen bestimmen, sind sie Bestandteil des Schongebietes.
(3) Die Grenzen des Schongebietes sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau und Zell am See und bei den Marktgemeinden Rauris und Bad Hofgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, die einer Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Baupolizeigesetz unterliegen;
2. die Anlage und wesentliche Änderung von Straßen, Güterwegen, Forststraßen, Holzlagerplätzen sowie von Anlagen für den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr, weiter die Anlage und wesentliche Änderung von Seilbahnen, Schiliften sowie Bringungsanlagen;
3. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
4. Bohrungen und Sprengungen aller Art und alle Grabungen, welche tiefer als 1 m unter das Gelände reichen;
5. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;
6. Rodungen;
7. Kahlschläge, die für sich allein oder im Zusammenhang oder mit unmittelbar angrenzenden, bereits kahl gelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Flächen ein Gesamtausmaß von mehr als 0,5 ha erreichen;
8. die Änderung der derzeit bestehenden Kulturgattung, soweit eine solche Maßnahme nicht unter Z. 2, 3, 4, 7 und 9 fällt, insbesondere auch die Anlage von Campingplätzen und Schipisten;
9. die Lagerung von und die Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere Müll, Mineralölen und radioaktiven Stoffen sowie die Versickerung von Abwässern;
10. die Anlage von Wildfütterungsstätten.
§ 4
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:
1. die großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung und von anderen trinkwassergefährdenden Stoffen unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen;
2. die Errichtung von Bauten, die nicht nach § 3 Z. 1 bewilligungspflichtig sind;
3. Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon als Grabungen gemäß § 3 Z. 4 bewilligungspflichtig sind;
4. Kahlschläge bis einschließlich 0,5 ha.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1 jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.