§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:
1. die großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung und von anderen trinkwassergefährdenden Stoffen unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen;
2. die Errichtung von Bauten, die nicht nach § 3 Z. 1 bewilligungspflichtig sind;
3. Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon als Grabungen gemäß § 3 Z. 4 bewilligungspflichtig sind;
4. Kahlschläge bis einschließlich 0,5 ha.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1 jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
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