§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, die einer Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Baupolizeigesetz unterliegen;
2. die Anlage und wesentliche Änderung von Straßen, Güterwegen, Forststraßen, Holzlagerplätzen sowie von Anlagen für den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr, weiter die Anlage und wesentliche Änderung von Seilbahnen, Schiliften sowie Bringungsanlagen;
3. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
4. Bohrungen und Sprengungen aller Art und alle Grabungen, welche tiefer als 1 m unter das Gelände reichen;
5. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;
6. Rodungen;
7. Kahlschläge, die für sich allein oder im Zusammenhang oder mit unmittelbar angrenzenden, bereits kahl gelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Flächen ein Gesamtausmaß von mehr als 0,5 ha erreichen;
8. die Änderung der derzeit bestehenden Kulturgattung, soweit eine solche Maßnahme nicht unter Z. 2, 3, 4, 7 und 9 fällt, insbesondere auch die Anlage von Campingplätzen und Schipisten;
9. die Lagerung von und die Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere Müll, Mineralölen und radioaktiven Stoffen sowie die Versickerung von Abwässern;
10. die Anlage von Wildfütterungsstätten.
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