Vorwort
§ 1
§ 1
Die Prüfungsgebühr beträgt für die nachstehend angeführten Dienstprüfungen, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Landes- und Gemeindebedienstete als Anstellungs(Definitivstellungs)erfordernis bei einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen haben:
1. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Höheren Dienstes ....................... 230 S
2. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Gehobenen Dienstes ..................... 180 S
3. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Fachdienstes ........................... 120 S
4. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Mittleren Dienstes sowie Facharbeiter-
Aufstiegsprüfung ........................... 90 S
§ 2
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1973, LGBl. Nr. 122, womit für bestimmte Dienstprüfungen für Landes- und Gemeindebeamte Prüfungsgebühren bestimmt werden, außer Kraft.