§ 1
Die Prüfungsgebühr beträgt für die nachstehend angeführten Dienstprüfungen, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Landes- und Gemeindebedienstete als Anstellungs(Definitivstellungs)erfordernis bei einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen haben:
1. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Höheren Dienstes ....................... 230 S
2. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Gehobenen Dienstes ..................... 180 S
3. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Fachdienstes ........................... 120 S
4. Dienstprüfung für einen Dienstzweig
des Mittleren Dienstes sowie Facharbeiter-
Aufstiegsprüfung ........................... 90 S
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