§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1973, LGBl. Nr. 122, womit für bestimmte Dienstprüfungen für Landes- und Gemeindebeamte Prüfungsgebühren bestimmt werden, außer Kraft.
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