Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz der Grundwasserspende der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Anthering (Wasserfassung auf Gst. 3558 KG Anthering) wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Ausgehend von der Südwestecke des Schongebietes, das ist die Kreuzung der Güterwegparzellen 3483 und 3491 KG Anthering im Gehöft Hubing, verläuft die Südostgrenze entlang dem Güterweg Trainting, der in das Schongebiet einbezogen wird, über den Weiler Trainting und östlich vorbei am Gehöft Kerbeslehen zum Gehöft Hutzing (Nordostecke des Schongebietes); nach dessen Durchquerung verläuft die Nordostgrenze weiter entlang dem Güterweg Trainting zirka 300 m bis zum Schnittpunkt mit der 550-m-Höhenschichtlinie (Nordwestecke des Schongebietes). Die Schongebietsgrenze verläuft von hier in Richtung Südwesten entlang der 550-m-Höhenschichtlinie unterhalb der Quellfassung Hubing vorbei bis zum Schnittpunkt mit der Güterwegparzelle 3483 KG Anthering, wo sie den Güterweg quert und weiter an dessen Westrand bis zur Südwestecke des Schongebietes im Gehöft Hubing verläuft.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in Karten eingetragen (rote Linie), die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei der Gemeinde Anthering während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
§ 3
§ 3
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bauten aller Art (Wohn- und Wirtschaftsgebäude und dazugehörige Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Viehställe u. dgl.) und von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, wenn sie geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwässer, Abfallstoffe oder durch Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Campingplätze, Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wegebauten für den Kraftfahrzeugverkehr, Parkplätze, Schilifte, Schipisten u. dgl.);
2. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;
3. die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;
4. die Ablagerung von und die Manipulation mit Stoffen, die für das Grundwasser gefährlich sind, wie z. B. Müll, radioaktive Stoffe, Herbizide und andere Systemgifte;
5. Bodeneingriffe aller Art, z. B. Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen u. dgl., wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m unter Gelände reichen;
6. Sprengungen jeder Art mit über 1 m Bohrlochtiefe;
7. alle Rodungen;
8. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, schon kahlgelegten und noch nicht gesichert aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Fläche mehr als 5000 m2 (0,5 ha) beträgt.
§ 4
§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) die Lagerung von mehr als 50 l an flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius, soweit nicht ohnedies eine Bewilligungspflicht nach der Verordnung BGBl. Nr. 275/1969 besteht;
b) die Manipulation mit mehr als 50 l der in lit. a genannten Stoffe außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten;
c) die Umstellung der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung in Form einer Grünlandwirtschaft auf eine landwirtschaftliche Intensivnutzung oder eine andere Form der Bodennutzung, die üblicherweise den vermehrten Einsatz von Chemikalien (Herbizide, Fungizide, Molluskizide und ähnliche Systemgifte sowie Handelsdünger) in deutlich größeren Mengen als bisher zur Folge haben.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigte Maßnahme nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c jedoch binnen vier Wochen nach Einlangen der ordnungsgemäßen und beurteilungsfähigen Anzeige von der Wasserrechtsbehörde untersagt wird.
§ 5
§ 5
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 6
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 7
§ 7
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten nach den §§ 34 Abs. 4 und 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 8
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.