§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) die Lagerung von mehr als 50 l an flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius, soweit nicht ohnedies eine Bewilligungspflicht nach der Verordnung BGBl. Nr. 275/1969 besteht;
b) die Manipulation mit mehr als 50 l der in lit. a genannten Stoffe außerhalb bewilligter oder angezeigter und nicht untersagter Lagerstätten;
c) die Umstellung der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung in Form einer Grünlandwirtschaft auf eine landwirtschaftliche Intensivnutzung oder eine andere Form der Bodennutzung, die üblicherweise den vermehrten Einsatz von Chemikalien (Herbizide, Fungizide, Molluskizide und ähnliche Systemgifte sowie Handelsdünger) in deutlich größeren Mengen als bisher zur Folge haben.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigte Maßnahme nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c jedoch binnen vier Wochen nach Einlangen der ordnungsgemäßen und beurteilungsfähigen Anzeige von der Wasserrechtsbehörde untersagt wird.
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