§ 2
(1) Ausgehend von der Südwestecke des Schongebietes, das ist die Kreuzung der Güterwegparzellen 3483 und 3491 KG Anthering im Gehöft Hubing, verläuft die Südostgrenze entlang dem Güterweg Trainting, der in das Schongebiet einbezogen wird, über den Weiler Trainting und östlich vorbei am Gehöft Kerbeslehen zum Gehöft Hutzing (Nordostecke des Schongebietes); nach dessen Durchquerung verläuft die Nordostgrenze weiter entlang dem Güterweg Trainting zirka 300 m bis zum Schnittpunkt mit der 550-m-Höhenschichtlinie (Nordwestecke des Schongebietes). Die Schongebietsgrenze verläuft von hier in Richtung Südwesten entlang der 550-m-Höhenschichtlinie unterhalb der Quellfassung Hubing vorbei bis zum Schnittpunkt mit der Güterwegparzelle 3483 KG Anthering, wo sie den Güterweg quert und weiter an dessen Westrand bis zur Südwestecke des Schongebietes im Gehöft Hubing verläuft.
(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in Karten eingetragen (rote Linie), die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei der Gemeinde Anthering während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
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