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Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung

In Kraft seit 01. Januar 1987
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§ 1 § 1

(1) Der in den Marktgemeinden Mattsee und Obertrum am See sowie in den Gemeinden Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, gelegene Bereich der Trumer Seen wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es umfasst im wesentlichen die Flächen des Obertrumer Sees und des Niedertrumer Sees einschließlich der im Land Salzburg an diese Seen sowie an den Grabensee und die Egelseen angrenzenden Seeufer-, Wald- und Wiesenbereiche. Nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehören die geschlossenen Ortschaften der Marktgemeinde Mattsee samt der Siedlung Aug und der Marktgemeinde Obertrum am See und der Gemeinde Seeham samt der Siedlung Matzing sowie die Naturschutzgebiete ‚Trumerseen’, ‚Obertrumer See’ und ‚Egelseen’ sowie das Natur- und Europaschutzgebiet ‚Nordmoor am Mattsee’.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei den Gemeinden Obertrum am See, Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a § 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit der Seenlandschaft (abschnittsweise noch weitgehend naturnahe Flachuferbereiche);

2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes als charakteristische Naturlandschaft bzw naturnahe Kulturlandschaft.

§ 2 § 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

(3) Die forstliche Nutzung im Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, daß die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.

§ 3 § 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Landschaftsschutzgebiet Trumer Seen” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. August 1971, LGBl. Nr. 77, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1971), in der geltenden Fassung außer Kraft. Ferner verliert die Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93, in der geltenden Fassung für die Egelseen bei Mattsee und den Grabensee ihre Wirksamkeit.

(3) Von dieser Verordnung unberührt bleiben die durch die Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 18/1983, die Trumerseen-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 26/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/1979, und die Obertrumer See-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 94/1983, erfaßten Bereiche.

(4) Die §§ 1, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2008 tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Die von der Änderung betroffenen Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(6) Die mit der Verordnung LGBl Nr 74/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(7) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.