(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. August 1971, LGBl. Nr. 77, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1971), in der geltenden Fassung außer Kraft. Ferner verliert die Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93, in der geltenden Fassung für die Egelseen bei Mattsee und den Grabensee ihre Wirksamkeit.
(3) Von dieser Verordnung unberührt bleiben die durch die Egelseen-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 18/1983, die Trumerseen-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 26/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/1979, und die Obertrumer See-Naturschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 94/1983, erfaßten Bereiche.
(4) Die §§ 1, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2008 tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Die von der Änderung betroffenen Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(6) Die mit der Verordnung LGBl Nr 74/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(7) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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