(1) Der in den Marktgemeinden Mattsee und Obertrum am See sowie in den Gemeinden Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, gelegene Bereich der Trumer Seen wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es umfasst im wesentlichen die Flächen des Obertrumer Sees und des Niedertrumer Sees einschließlich der im Land Salzburg an diese Seen sowie an den Grabensee und die Egelseen angrenzenden Seeufer-, Wald- und Wiesenbereiche. Nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehören die geschlossenen Ortschaften der Marktgemeinde Mattsee samt der Siedlung Aug und der Marktgemeinde Obertrum am See und der Gemeinde Seeham samt der Siedlung Matzing sowie die Naturschutzgebiete ‚Trumerseen’, ‚Obertrumer See’ und ‚Egelseen’ sowie das Natur- und Europaschutzgebiet ‚Nordmoor am Mattsee’.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei den Gemeinden Obertrum am See, Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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