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Schongebietsverordnung Plainfeld

In Kraft seit 10. Mai 1984
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Plainfeld (Quellen auf Gst. 644/2 KG Plainfeld sowie 1/1 und 1/2 KG Koppl) wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

§ 2

§ 2

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt Teile der Gemeindegebiete von Plainfeld, Hof bei Salzburg und Koppl. Die Grenze verläuft ausgehend von der Einmündung der Gemeindestraße von Wiedmoos (Gst. 1578/1 KG Koppl) in die Gemeindestraße nach Plainfeld (Gst. 911/6 KG Plainfeld) unterhalb der Quellen, die erstgenannte Gemeindestraße inbegriffen, nach Osten bis zum Schnittpunkt mit der Höhenschichtenlinie 680, von dort in gerader Linie nach Südosten zur Kote 713 und weiter zur Enzersberger Landesstraße und sodann an deren westlichem Fahrbahnrand nach Süden bis zur Einmündung in die Wolfgangsee-Bundesstraße; von hier in gerader Linie Richtung Südwesten zur Kote 797 und weiter zur Kote 917 (Gitzen), dann entlang dem Westkamm des Gitzen bis zur Schichtenlinie 760 und von hier in gerader Linie nach Nordwesten über die Wolfgangsee-Bundesstraße bis zum Wirtshaus Reit; von da entlang der Straße in westlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges zum Weiler Forstern und weiter diesem Weg folgend über die Gehöfte Stadl und Wies und die Kote 706 zur Kote 728; von hier entlang dem Feldweg nach Norden bis zur Gemeindestraße nach Plainfeld, deren bergseitiger Fahrbahnrand dann die Grenze bis zum Ausgangspunkt bildet.

(2) Die im Abs. 1 enthaltenen Angaben von Höhenpunkten, Schichtenlinien und Örtlichkeiten beziehen sich auf die Eintragungen in der Österreichischen Karte 1:25.000.

(3) Die Grenze des Schongebietes ist in Karten eingetragen, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Plainfeld, Hof bei Salzburg und Koppl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

§ 3

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, die geeignet sind, das Grundwasser oder obertägige Wässer durch Abwasser, Abfallstoffe oder durch Beeinträchtigung der Humusdecke des Bodens nachteilig zu beeinflussen (Senk- und Sickergruben, Düngerstätten, Campingplätze, Einstellplätze, ausgenommen solche für höchstens zwei Personenkraftwagen, Straßen- und Wegebauten für Kraftfahrzeugverkehr, Parkplätze, Seilbahnen, Schilifte, Schipisten, ausgenommen Langlaufloipen) u. dgl.;

b) die Errichtung und Änderung sowie Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung und sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer verändern können;

c) die Errichtung und Erweiterung von Schürf- und Bergbaubetrieben sowie von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Kies, Sand, Erde und Lehm;

d) die Ablagerung von und die Manipulation mit Stoffen, die für das Grund- und Quellwasser gefährlich sind, wie z. B. Müll, radioaktive Stoffe und Chemikalien;

e) Bodeneingriffe, wie Grabungen, Pilotierungen, Bohrungen. Tiefgründungen (Schlitz-, Schmal- und Spundwände) u. dgl., wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen;

f) Sprengungen jeder Art mit über 2 m Bohrlochtiefe;

g) alle Rodungen;

h) jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden schon kahlgelegten und noch nicht gesicherten aufgeforsteten bzw. voll verjüngten Waldfläche mehr als 5000 m2 (0,5 ha) mißt.

§ 4

§ 4

(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

a) Errichtungen, Erweiterungen oder Änderungen von Bauten aller Art (Wohn- und Wirtschaftsgebäude und dazugehörige Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Viehställe u. dgl.), soweit die Abwasserbeseitigung nicht durch Anschluß an eine bereits wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisation erfolgt;

b) Kahlschlägerungen bis zu einem Ausmaß von 5000 m2 (0,5 ha);

c) Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon nach § 3 lit. e bewilligungspflichtig sind und eine Grundfläche von 300 m2 überschreiten;

d) die Lagerung von und die Manipulation mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius von 100 bis 1000 l;

e) die großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen.

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigte Maßnahme nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. e jedoch binnen vier Wochen, nach Einlangen der ordnungsgemäßen und beurteilungsfähigen Anzeige von der Wasserrechtsbehörde untersagt wird.

§ 5

§ 5

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

§ 6

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

§ 7

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.