§ 2
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt Teile der Gemeindegebiete von Plainfeld, Hof bei Salzburg und Koppl. Die Grenze verläuft ausgehend von der Einmündung der Gemeindestraße von Wiedmoos (Gst. 1578/1 KG Koppl) in die Gemeindestraße nach Plainfeld (Gst. 911/6 KG Plainfeld) unterhalb der Quellen, die erstgenannte Gemeindestraße inbegriffen, nach Osten bis zum Schnittpunkt mit der Höhenschichtenlinie 680, von dort in gerader Linie nach Südosten zur Kote 713 und weiter zur Enzersberger Landesstraße und sodann an deren westlichem Fahrbahnrand nach Süden bis zur Einmündung in die Wolfgangsee-Bundesstraße; von hier in gerader Linie Richtung Südwesten zur Kote 797 und weiter zur Kote 917 (Gitzen), dann entlang dem Westkamm des Gitzen bis zur Schichtenlinie 760 und von hier in gerader Linie nach Nordwesten über die Wolfgangsee-Bundesstraße bis zum Wirtshaus Reit; von da entlang der Straße in westlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges zum Weiler Forstern und weiter diesem Weg folgend über die Gehöfte Stadl und Wies und die Kote 706 zur Kote 728; von hier entlang dem Feldweg nach Norden bis zur Gemeindestraße nach Plainfeld, deren bergseitiger Fahrbahnrand dann die Grenze bis zum Ausgangspunkt bildet.
(2) Die im Abs. 1 enthaltenen Angaben von Höhenpunkten, Schichtenlinien und Örtlichkeiten beziehen sich auf die Eintragungen in der Österreichischen Karte 1:25.000.
(3) Die Grenze des Schongebietes ist in Karten eingetragen, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Plainfeld, Hof bei Salzburg und Koppl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
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