§ 4
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) Errichtungen, Erweiterungen oder Änderungen von Bauten aller Art (Wohn- und Wirtschaftsgebäude und dazugehörige Nebenobjekte, Gaststätten, Garagen, Viehställe u. dgl.), soweit die Abwasserbeseitigung nicht durch Anschluß an eine bereits wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisation erfolgt;
b) Kahlschlägerungen bis zu einem Ausmaß von 5000 m2 (0,5 ha);
c) Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon nach § 3 lit. e bewilligungspflichtig sind und eine Grundfläche von 300 m2 überschreiten;
d) die Lagerung von und die Manipulation mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen mit einem Stockpunkt von unter 25 Grad Celsius von 100 bis 1000 l;
e) die großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen.
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigte Maßnahme nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. e jedoch binnen vier Wochen, nach Einlangen der ordnungsgemäßen und beurteilungsfähigen Anzeige von der Wasserrechtsbehörde untersagt wird.
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