LandesrechtSalzburgVerordnungenUnterbringung in Anstalten und Heimen

Unterbringung in Anstalten und Heimen

In Kraft seit 25. Januar 1984
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes darf durch Unterbringung des Hilfesuchenden in einer Anstalt oder einem Heim auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nur gewährt werden, wenn die durch die Lebensführung oder Pflege des Hilfesuchenden erwachsenden Kosten auch von den unterhaltspflichtigen Angehörigen, ausgenommen Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht getragen werden können.

(2) Ist ein Teil der Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen, ausgenommen Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, tragbar, kann die Unterbringung des Hilfesuchenden insoweit auf Kosten des Sozialhilfeträgers erfolgen, als die Unterbringungskosten die zumutbare Kostentragung übersteigen.

(3) Zumutbare Kosten unter 7,27 € bleiben außer Betracht.

§ 2

§ 2

(1) Das den unterhaltspflichtigen Angehörigen zumutbare Ausmaß der Kostentragung bestimmt sich nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Sorgepflichten in der Weise, daß der nach Abzug des Freibetrages gemäß Abs. 2 verbleibende Teil der Nettoeinkommen der Angehörigen ohne Sonderzahlungen (Bemessungsgrundlage) durch den aus Abs. 3 sich ergebenden Faktor geteilt wird.

(2) Der vom Nettoeinkommen außer Betracht bleibende Freibetrag ist zu berechnen aus:

1. einem Betrag in der doppelten Höhe des für den Verpflichteten und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen in Betracht kommenden Richtsatzes gemäß § 12 Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;

2. erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes im Sinne des § 12 Abs. 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;

3. Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für den Verpflichteten oder bei der Ermittlung des Betrages gemäß Z. 1 berücksichtigte Angehörige;

4. dem tatsächlichen Wohnungsaufwand vermindert um jenen Anteil, den zu tragen dem Ehegatten oder einem Lebensgefährten auf Grund eines eigenen Einkommens zugemutet werden kann. Dieser Anteil darf über 50 v. H. des Gesamtaufwandes für die Wohnung nicht hinausgehen;

5. tatsächliche Unterhaltszahlungen für außerhalb des Haushaltes lebende unterhaltsberechtigte Angehörige; und

6. tatsächliche Aufwendungen für die Ausbildung unterhaltsberechtigter Kinder.

(3) Die Bemessungsgrundlage ist durch vier zu teilen, wenn der Hilfesuchende der einzige unterhaltsberechtigte Angehörige ist. Dieser Faktor ist je weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um eins zu erhöhen.