§ 2
(1) Das den unterhaltspflichtigen Angehörigen zumutbare Ausmaß der Kostentragung bestimmt sich nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Sorgepflichten in der Weise, daß der nach Abzug des Freibetrages gemäß Abs. 2 verbleibende Teil der Nettoeinkommen der Angehörigen ohne Sonderzahlungen (Bemessungsgrundlage) durch den aus Abs. 3 sich ergebenden Faktor geteilt wird.
(2) Der vom Nettoeinkommen außer Betracht bleibende Freibetrag ist zu berechnen aus:
1. einem Betrag in der doppelten Höhe des für den Verpflichteten und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen in Betracht kommenden Richtsatzes gemäß § 12 Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
2. erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes im Sinne des § 12 Abs. 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
3. Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes für den Verpflichteten oder bei der Ermittlung des Betrages gemäß Z. 1 berücksichtigte Angehörige;
4. dem tatsächlichen Wohnungsaufwand vermindert um jenen Anteil, den zu tragen dem Ehegatten oder einem Lebensgefährten auf Grund eines eigenen Einkommens zugemutet werden kann. Dieser Anteil darf über 50 v. H. des Gesamtaufwandes für die Wohnung nicht hinausgehen;
5. tatsächliche Unterhaltszahlungen für außerhalb des Haushaltes lebende unterhaltsberechtigte Angehörige; und
6. tatsächliche Aufwendungen für die Ausbildung unterhaltsberechtigter Kinder.
(3) Die Bemessungsgrundlage ist durch vier zu teilen, wenn der Hilfesuchende der einzige unterhaltsberechtigte Angehörige ist. Dieser Faktor ist je weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um eins zu erhöhen.
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