§ 1
(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes darf durch Unterbringung des Hilfesuchenden in einer Anstalt oder einem Heim auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nur gewährt werden, wenn die durch die Lebensführung oder Pflege des Hilfesuchenden erwachsenden Kosten auch von den unterhaltspflichtigen Angehörigen, ausgenommen Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht getragen werden können.
(2) Ist ein Teil der Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen, ausgenommen Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, tragbar, kann die Unterbringung des Hilfesuchenden insoweit auf Kosten des Sozialhilfeträgers erfolgen, als die Unterbringungskosten die zumutbare Kostentragung übersteigen.
(3) Zumutbare Kosten unter 7,27 € bleiben außer Betracht.
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