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Obertrumer See-Naturschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 30. März 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das in der Marktgemeinde Mattsee und in der Gemeinde Obertrum am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, östlich der Einmündung des Mattigbaches bzw. nördlich der Umfahrungsstraße von Obertrum gelegene Verlandungsmoor wird samt den östlich und nordöstlich anschließenden Feuchtwiesen sowie demjenigen vorgelagerten Teil des Obertrumer Sees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei der Gemeinde Obertrum am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht

auf.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Kiebitz, Feldlerche, Wiesenpieper);

3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Moorflächen, des Schilfgürtels als geschlossene Zonen der Uferregion, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastgebiet für Zugvögel.

§ 2

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

a) auf den bereits meliorierten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; hiezu gehören auch die Errichtung betriebsnotwendiger ortsüblicher Zäune, die Durchführung üblicher Düngungen und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die Räumung bestehender Abzugsgräben, die Anlage unbefestigter Bringungswege - d. h. nicht mit Aufschotterungen oder Sprengarbeiten verbundene Wegbauten - sowie Bodenverbesserungsarbeiten geringeren Umfanges (kleinere Drainagen u.ä.); nicht hiezu zählen die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, die Ausführung neuer Drainage- oder Meliorationsprojekte, Aufforstungen, Rodungen und Kahlschläge;

b) auf den übrigen nicht in lit. a bezeichneten Flächen die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen und die Räumung bestehender Abzugsgräben;

c) die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Birkwild, alle Sumpfschnepfen und Entenarten - ausgenommen Stock- und Krickenten - nicht bejagt werden dürfen;

e) die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;

f) der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;

g) das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzonen mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

a) das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;

b) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;

c) die Anlage oder Erweiterung von Sportplätzen, Park-, Camping-, Zelt-, Badeplätzen, Reitwegen u.dgl.;

d) jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt jeder Form an hiezu nicht vorgesehenen Plätzen (§ 19 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974);

e) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen u.dgl., Anlage und Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben u.dgl.;

f) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Verkaufsständen, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen, Tisch-, Sitz- und Liegegelegenheiten u.dgl.;

g) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche;

h) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen, Markierungstafeln u.dgl. handelt;

i) unbeschadet der zugelassenen Bewirtschaftung nach Abs. 2 lit. a und b jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;

j) die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;

k) jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u.dgl.;

l) jegliches nicht unter Abs. 2 lit. g fallende Baden;

m) jede Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen), und die Anlage künstlicher Wasserläufe oder Teiche;

n) der Einsatz und die Anwendung von Mineraldüngern, Schädlingsbekämpfungsmitteln über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinaus, soferne nicht eine behördliche Anordnung vorliegt;

o) die Erregung von ungebührlichem Lärm und sonstigem Unfug, der Betrieb von Radios, Tonbandgeräten u.dgl.;

p) jede Beunruhigung des Wildes und Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren.

§ 3

§ 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

§ 4

§ 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Obertrumer See" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 6

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. September 1973, LGBl. Nr. 114, mit der Teile der Gemeinden Mattsee und Obertrum, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Obertrumer-See-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.