§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Kiebitz, Feldlerche, Wiesenpieper);
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Moorflächen, des Schilfgürtels als geschlossene Zonen der Uferregion, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastgebiet für Zugvögel.
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