§ 1
(1) Das in der Marktgemeinde Mattsee und in der Gemeinde Obertrum am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, östlich der Einmündung des Mattigbaches bzw. nördlich der Umfahrungsstraße von Obertrum gelegene Verlandungsmoor wird samt den östlich und nordöstlich anschließenden Feuchtwiesen sowie demjenigen vorgelagerten Teil des Obertrumer Sees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei der Gemeinde Obertrum am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht
auf.
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