Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die in der Marktgemeinde Mattsee und in der Gemeinde Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg- Umgebung, östlich des Buchberges gelegenen Egelseen werden samt den in diesem Seengebiet befindlichen ökologisch bedeutsamen Wald- und Wiesenflächen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei der Gemeinde Schleedorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten (zB Bekassine);
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der verschiedenen Moorgesellschaften einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten und Kahlschläge;
b) die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß alle Sumpfschnepfen, Wachteln und Entenarten - ausgenommen Stock- und Krickenten - sowie Birkwild nicht bejagt werden dürfen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;
e) der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;
f) das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzonen mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;
b) die Anlage von Reitwegen;
c) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
d) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen u.dgl., die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben und Steinbrüchen u.dgl.;
e) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u.dgl.;
f) die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;
g) jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, die Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u.dgl.;
h) jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt außerhalb der forstwirtschaftlichen Nutzung - das ist die Fällung von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes; die Beseitigung von Gebüsch, Latschen und Hecken, das Abreißen von Ästen, die Beseitigung von Schilf und Binsen sowie das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen; die Durchführung von Drainagen, Meliorationen;
i) die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
j) der Einsatz und die Anwendung von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln u.dgl. über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinaus, sofern dies nicht behördlich angeordnet wurde;
k) jede Veränderung des ortsgemäßen Pflanzenstandes ;
l) jegliches nicht unter Abs. 2 lit. f fallende Baden;
m) jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt;
n) jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt jeder Form außerhalb von Müllablagerungsstätten (§ 19 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974) ;
o) die Erregung von ungebührlichem Lärm und Unfug, der Betrieb von Kofferradios u.dgl.;
p) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
q) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln oder sonstigen Schildern.
§ 3
§ 3
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Badeplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. f gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im § 6 Abs. 2 genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.
§ 4
§ 4
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Egelseen" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. Die Kennzeichnung eines Badeplatzes gemäß § 3 Abs. 2 hat durch von der Naturschutzbehörde bezeichnete Tafeln zu erfolgen.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1972, LGBl. Nr. 123, mit der Teile der Gemeinden Mattsee und Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Egelseen-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.