LandesrechtSalzburgVerordnungenEgelseen-Naturschutzgebietsverordnung§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. März 1983
Up-to-date

§ 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Egelseen" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. Die Kennzeichnung eines Badeplatzes gemäß § 3 Abs. 2 hat durch von der Naturschutzbehörde bezeichnete Tafeln zu erfolgen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden