§ 1
(1) Die in der Marktgemeinde Mattsee und in der Gemeinde Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg- Umgebung, östlich des Buchberges gelegenen Egelseen werden samt den in diesem Seengebiet befindlichen ökologisch bedeutsamen Wald- und Wiesenflächen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei der Gemeinde Schleedorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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