Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der in der Gemeinde Goldegg, politischer Bezirk St Johann im Pongau, gelegene Goldegger See wird einschließlich der in Richtung See geneigten Wiesen- und Waldflächen in der näheren Umgebung des Sees, jedoch mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften westlich des Ortskerns von Goldegg sowie zweier Bereiche des Ortsteils Schönberg in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Goldegg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Bergsee auf der das Salzachtal begleitenden Mittelgebirgsterrasse mit bereichsweise noch natürlicher Verlandungszone);
2. der besonderen Bedeutung für die regionale Erholungsnutzung, ausgehend vom See als markantem Landschaftselement.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(3) Die forstliche Nutzung im Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, daß die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.
§ 3
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Goldegger See" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. August 1971, LGBl. Nr. 77, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1971), in der geltenden Fassung für den Goldegger See ihre Wirksamkeit.
(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.