§ 1
(1) Der in der Gemeinde Goldegg, politischer Bezirk St Johann im Pongau, gelegene Goldegger See wird einschließlich der in Richtung See geneigten Wiesen- und Waldflächen in der näheren Umgebung des Sees, jedoch mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften westlich des Ortskerns von Goldegg sowie zweier Bereiche des Ortsteils Schönberg in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Goldegg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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