§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Bergsee auf der das Salzachtal begleitenden Mittelgebirgsterrasse mit bereichsweise noch natürlicher Verlandungszone);
2. der besonderen Bedeutung für die regionale Erholungsnutzung, ausgehend vom See als markantem Landschaftselement.
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