Vorwort
§ 1
§ 1
(1) In dem im § 2 beschriebenen Gebiet sind Pflanzen der nachstehend aufgezählten Arten nach Maßgabe des § 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 vollkommen geschützt:
1. Latsche = Legföhre (Pinus mugo);
2. Zirbe (Pinus cembra);
3. Schneerose = Schwarze Nieswurz (Helleborus niger);
4. Eisenhut (Aconitum sp.), alle Arten;
5. Behaarte Alpenrose (Rhododendron hirsutum);
6. Maiglöckchen (Convallaria majalis).
(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfaßt das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, daß ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.
§ 2 § 2
Die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes entsprechen jenen des Landschaftsschutzgebietes Untersberg, wie sie sich aus § 1 der Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 ergeben.
§ 3
§ 3
(1) Von den im § 1 Abs. 2 genannten Verboten sind ausgenommen:
a) Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen, aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht werden oder für die eine Ausnahme nach Abs. 3 vorliegt;
b) die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch den Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehs sowie die Entnahme für Zwecke der besonders charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;
c) die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verbunden ist.
(2) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß es sich um den vorstehenden Verboten zuwider in Besitz genommene Pflanzen handelt.
(3) Weitere Ausnahmen von den vorstehenden Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 22 Abs. 5 lit. a und b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bewilligt werden, wenn dadurch der örtliche Bestand der Pflanzen nicht gefährdet wird.
(4) Nicht erfaßt von den Schutzbestimmungen ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung.
§ 4
§ 4
Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Pflanzenschutzgebiet Untersberg" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bestraft.
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die gemäß § 49 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1972, LGBl Nr 41, über den Schutz von Pflanzen im Bereiche des Untersberges (Untersberg-Pflanzenschutzverordnung), ihre Wirksamkeit.
(3) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 Kraft. Die Lagepläne gemäß § 2 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2011 tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 2 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung entfallen mit diesem Zeitpunkt als Verordnungsbestandteil dieser Verordnung.