§ 3
(1) Von den im § 1 Abs. 2 genannten Verboten sind ausgenommen:
a) Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen, aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht werden oder für die eine Ausnahme nach Abs. 3 vorliegt;
b) die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch den Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehs sowie die Entnahme für Zwecke der besonders charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;
c) die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verbunden ist.
(2) Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß es sich um den vorstehenden Verboten zuwider in Besitz genommene Pflanzen handelt.
(3) Weitere Ausnahmen von den vorstehenden Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 22 Abs. 5 lit. a und b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bewilligt werden, wenn dadurch der örtliche Bestand der Pflanzen nicht gefährdet wird.
(4) Nicht erfaßt von den Schutzbestimmungen ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung.
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